Vereinssatzung

Satzung des Sportverein „Glückauf“ Pegnitz e.V.

 

Fassung vom 01. September 2018 

Genehmigt durch Amtsgericht Bayreuth –Registergericht-                                               

und unter Nummer VR 519                                                  

eingetragen am 14.12.2018

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Name, Sitz, Zweck

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr                                                          

§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit                           

 

2.   Mitgliedschaft

§ 3 Arten der Mitgliedschaft                                                             

§ 4 Ehrenmitglieder                                                                           

§ 5 Ausübende Mitglieder                                                                 

§ 6 Unterstützende Mitglieder                                                         

§ 7 Auswärtige Mitglieder                                                                

§ 8 Jugend-Mitglieder                                                                        

 

  1. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft                                                          

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft                                                

 

  1. Beiträge und Pflichten

§ 11 Beiträge und Pflichten                                                              

 

  1. Organe des Vereins

§ 12 Organe                                                                                       

§ 13 Zusammensetzung des Vorstands                                            

§ 14 Aufgaben des Vorstands                                                           

§ 15 Wahl des Vorstands                                                                  

§ 16 Versammlungen                                                                       

 

  1. Sonstige Regelungen

§ 17 Prüfung                                                                                   

§ 18 Beschlüsse und Wahlen                                                             

§ 19 Ordnungen                                                                               

§ 20 Satzungsänderungen                                                                 

§ 21 Datenschutz im Verein                                                           

 

  1. Schlussvorschriften

§ 22 Auflösung                                                                                 

      § 23 Gültigkeit dieser Satzung                                                     

 

 

 

  1. Name, Sitz, Zweck

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Sportverein „Glückauf“ Pegnitz e.V.

(2) Der Sportverein „Glückauf“ Pegnitz e.V. (SV Glückauf) entstand durch Gründung am 10. September 1959 und beinhaltet den traditionellen Brauchtum des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, sowie Tischtennis und Damengymnastik.

      (3) Sein Sitz ist in 91257 Pegnitz. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

      (4) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

      (5) Die Farben des Vereins sind für Bekleidungen rot, weiß und schwarz

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politisch und religiös neutral.

(2) Der Zweck wird verwirklicht durch die planmäßige und der Allgemeinheit dienenden Förderung des Sports und des traditionellen Brauchtums, einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings und ergänzender Sportarten für Erwachsene und Jugendliche auf gemeinnütziger Grundlage. Diesem Zweck dienen insbesondre die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- und Wettkampfsports und einen hierfür regelmäßig angebotenen und geordneten Trainingsbetrieb.   

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Organe des Vereins (§ 12) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Bei Bedarf kann eine Vereinstätigkeit auf Basis der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen eine Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale im Sinne des EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand.

(6) Zuwendung von Vermögensteilen, die nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins dienen sollen oder können, ist ausgeschlossen. Im übrigen sind die steuerlichen Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen der Verein Vergünstigungen wegen Verfolgung besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zwecke gewährt werden (§ 55 Abs. 1 bis 3 bzw. § 55 Abs. 2 der Abgabenordnung) Bestandteil der Satzung.

(7) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.   Mitgliedschaft

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

 Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Verein hat folgende Mitglieder:

1. Ehrenmitglieder (siehe § 4)

2. Ausübende Mitglieder (siehe § 5)

3. Unterstützende Mitglieder (siehe § 6)

4. Jugend-Mitglieder (siehe § 7)

 

 

       § 4 Ehrenmitglieder

(1) Ehrenmitglieder können wegen hervorragender Verdienste um den SV Glückauf  auf Vorschlag des Vorstands durch eine Hauptversammlung ernannt werden.

(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ausübenden Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

 

       § 5 Ausübende Mitglieder (Aktive)

(1) Ausübende Mitglieder sind erwachsene Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Ausübende Mitglieder haben volles Stimmrecht.

 

       § 6 Unterstützende Mitglieder (Passive)

Unterstützende Mitglieder fördern den Verein und haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

       § 7 Jugend – Mitglieder

(1) Jugendmitglieder sind Mitglieder der Kinder- (bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden) oder der Jugendabteilung (anschließend bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden).

(2) Jugend-Mitglieder haben die gleichen Pflichten und Rechte wie Ausübende Mitglieder mit Ausnahme des unbeschränkten Stimmrechts.

(3) In Versammlungen gem. § 16 haben die von der Jugendversammlung gewählten Beisitzer Stimmrecht. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.

(4) Die weiteren Belange der Jugend-Mitglieder regelt eine Jugendordnung. Sie wird von der Jugendvertretung, den Kindern und den Jugendlichen im Benehmen mit dem Vorstand ausgearbeitet und einer Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt.  

 

3.    Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung beider gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit der Bestätigung der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Hauptversammlung festlegt.

(2) Die Aufnahme kann erfolgen als

- Ausübendes Mitglied                      (siehe § 5)

- Unterstützendes Mitglied                 (siehe § 6)

- Jugend-Mitglied                                (siehe § 7)

(3) Der Vorstand entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über den Aufnahmeantrag.

(4) Umstufungen von Mitgliedern der Jugendabteilung zu Ausübenden Mitgliedern erfolgen ohne Antrag mit Ablauf des Monats, in dem der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet.

(5) Umschreibungen in andere Mitgliedsgruppen sind schriftlich zu beantragen.

(6) Umschreibungen zum Unterstützenden Mitglied sind nur mit dreimonatiger Frist zum Jahresende möglich.

 

      § 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

- durch Tod

- durch Austritt

- durch Ausschluss

- durch Streichung aus der Mitgliederliste.

 

(2) Der Austritt aus dem SV „Glückauf“ Pegnitz e.V.  ist schriftlich mitzuteilen.

Er ist jederzeit mit einer vierwöchigen Frist zum 31. Dezember des laufenden Jahres möglich.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder mit einmonatiger Frist aus dem Verein auszuschließen. Bei Jugendmitgliedern ist die Zustimmung der Jugendvertretung erforderlich.

(4) Die Streichung aus der Mitgliederliste kann aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zum Monatsende vorgenommen werden. Ein wichtiger Grund ist regelmäßig ein Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten.

Weitere Gründe wären z.B. die Schädigung des Ansehens des SV „Glückauf“ Pegnitz in der Öffentlichkeit. Das Mitglied sollte vorher vom Vorstand angehört werden.

(5) Ansprüche des SV „Glückauf“ Pegnitz e.V. gegen die Betroffenen werden durch den Austritt, den Ausschluss oder die Streichung nicht berührt.

 

 

4.   Beiträge und Pflichten

§ 11 Beiträge und Pflichten

(1) Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren. Sie sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

(2) Sie haben, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, Beiträge und evtl. Umlagen zu zahlen.

(3) Beiträge und Umlagen sowie Gebühren werden in der Beitragsordnung  von Hauptversammlungen festgesetzt. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag des Mitglieds den Beitrag ermäßigen. Ermäßigungen gelten jeweils nur für das laufende Geschäftsjahr.

(4) Beiträge sind im Voraus, Umlagen zu den beschlossenen Terminen und Gebühren wegen Rückständen von Zahlungen i.S. des Absatzes 3 zu dem in der letzten Mahnung genannten Termin fällig.

(5) Beiträge, Umlagen und Gebühren werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder erteilen dem Verein eine widerrufliche Einzugsermächtigung.

 

 

 

5.   Organe des Vereins

§ 12 Organe

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand (§ 13)

- die Versammlungen (§ 16)

       § 13 Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der geschäftsführende Vorstand i.S. § 26 BGB besteht aus

- 1. Vorsitzender

- 2. Vorstand (Sport)

- 2. Vorstand (Allgemein/Mitglieder)

- Schatzmeister

- Schriftführer

 

 

(2) Als erweiterter Vorstand treten hinzu und werden in den einzelnen Sparten/Abteilungen gewählt:

- Spartenleiter/in Garde (Präsident/in)

- Spartenleiter/in Tischtennis

- Spartenleiter/in Gymnastik

- Leiter/in des Trainingsausschusses

 

(3) Bei Bedarf kann der Vorstand für besondere Aufgaben weitere Mitglieder oder Ausschüsse berufen.

(4) Wird ein Vorstandsamt nicht besetzt, kann der Vorstand ein Mitglied mit der Wahrnehmung des Amtes betrauen. Diese Einsetzung bedarf der Bestätigung der nächsten Versammlung.

(5) Vorstandsmitglieder haben die Rechte eines Ausübenden Mitglieds.

 

     § 14 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die dem Zweck des Vereins dienenden Geschäfte in dem sich aus der Bezeichnung jeden Amtes ergebenden Umfangs im Rahmen der genehmigten Jahresplanung. Zur Abgrenzung kann der Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan aufstellen. Für Ausgaben, die unter Überschreitung des Haushaltsansatzes mehr als ein Drittel der jährlichen Beitragseinnahmen beanspruchen, ist die vorherige Genehmigung einer Versammlung erforderlich.

(2) Nach außen wird der Verein durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

 

§ 15 Wahl des Vorstands

(1) Der geschäftsführende Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

(2) Der erweiterte Vorstand wird alle drei Jahre in den jeweiligen Abteilungen gewählt.

(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Vorstandsmitglieder können durch eine Hauptversammlung abberufen werden.

 

     § 16 Versammlungen

(1) Versammlungen werden als Jahreshauptversammlung (JHV), außerordentliche Hauptversammlung (a.o.HV) oder Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Die JHV findet alljährlich im Juni statt. Zur JHV werden alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Aushang im Fundus (Loheplatz 3) und in Textform eingeladen.

(3) Eine a.o. HV kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss vom Vorstand binnen 14 Tagen einberufen werden, wenn sie von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird.

(4) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Eine Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens           14 Tagen durch Aushang im Fundus (Loheplatz 3) und in Textform.

(5) Anträge zu Versammlungen müssen mindestens 14 Tage, im Falle von Abs.3 mindestens 7 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Zusatzanträge hierzu können während der Versammlung schriftlich gestellt werden.

 

 

 

(6) Der JHV obliegen folgende Aufgaben:

6.1 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer.

6.2 Entlastung des Vorstands.

6.3 Wahl des neuen Vorstands.

6.4 Wahl von zwei Kassenprüfern.

6.5 Festsetzung der Beiträge und Umlagen.

6.6 Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

(7) Über Versammlungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind darin im Wortlaut festzuhalten. Die Ergebnisse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

 

 

 

6.   Sonstige Regelungen

§ 17 Prüfung

(1) Die Kassenführung wird von zwei Prüfern geprüft, die auf der JHV aus den Reihen der Mitglieder nach § 4, § 5 oder § 6 zu wählen sind und nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Prüfer werden alle drei Jahre neu gewählt. (§ 15 (2).

(3) Die Prüfer erstatten der JHV schriftlich Bericht und schlagen dieser eine Entscheidung über die Entlastung des Vorstands vor.

 

 

     § 18 Beschlüsse und Wahlen

(1) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht von mindestens 10 % der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer eine schriftliche Abstimmung gewünscht wird.

(2) Versammlungen sind vorbehaltlich anders lautender Satzungsregelungen unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmenthaltungen beseitigen nicht eine festgestellte notwendige Mindestzahl von erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(4) Bei Entscheidungen, die ein einzelnes Mitglied betreffen, ruht dessen Stimmrecht.

 

 

    § 19  Ordnungen

(1) Der Verein kann Teilbereiche durch Ordnungen regeln, die für die Mitglieder verbindlich sind, z.B. Beitragsordnung, Spartenrordnung, Hausordnung, etc.

(2) Um verbindlich zu werden, bedürfen die Ordnungen der Zustimmung durch eine Versammlung.

(3) Die Geschäftsordnung für die Arbeit des Vorstands wird von den Vorstandsmitgliedern verbindlich beschlossen.

    

 

 

 

    § 20  Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur auf Hauptversammlungen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Es muss dabei mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

(2) Wird die Mindestzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, ist eine gesondert einzuberufende Folgeversammlung zu dieser Sache ohne Einschränkung mit Zweidrittelmehrheit beschlussfähig.

(3) Anträge auf Änderungen der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge dürfen nicht auf der Versammlung selbst gestellt werden.

 

    § 21  Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGV) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

7.               Schlussvorschriften

    § 22  Auflösung

(1) Die Auflösung des Sportverein „Glückauf“ Pegnitz e.V. kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zweidrittel aller stimmberechtigten Mitglieder auf einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung anwesend sind und dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit zustimmen.

(2) Wird die Mindestzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, ist eine gesondert einzuberufende Folgeversammlung zu dieser Sache ohne Einschränkung mit Zweidrittelmehrheit beschlussfähig.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Pegnitz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(4) Bei der Auflösung des Sportvereins „Glückauf“ Pegnitz e.V. mit dem Ziel der anschließenden Neugründung eines Sportvereins gemeinsam mit anderen Vereinen oder des Beitritts zu einem anderen Verein, fällt das Vermögen jedoch an diesen Verein, sofern er die Voraussetzungen des § 2 erfüllt.

(5) Eine Fusion gemäß dem Umwandlungsgesetz gilt nicht als Auflösung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

 

 

    § 23  Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.09.2018 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 

 

Pegnitz, den 01. September 2018